Satzung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 27.02.2016
Club Langhaar e. V.
Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Club Langhaar e. V.“ und hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
§2 Zweck, Aufgabe und Ziele
Der Zweck des Club Langhaar ist die Zucht, Förderung und Prüfung des Langhaarigen Deutschen Vorstehhundes als eine Jagdhundrasse, die für die Jagd in Feld, Wald und Wasser den Anforderungen von Ethik und Gesetz gerecht wird.
Der Club Langhaar überwacht in diesem Sinne die Zucht, er hält Prüfungen und Zuchtschauen ab und trägt durch Veröffentlichungen und Vermittlungen zur Förderung der Rasse bei.
Das Ziel ist, der Jägerschaft einen vielseitigen Jagdgebrauchshund zur Verfügung zu stellen.
Der Club Langhaar e.V. ist Mitglied des Deutsch-Langhaar-Verbandes ( DLV) und über diesen dem Verband für das Deutsche Hundewesen ( VDH ) und damit der Federation Cynologique Internationale ( FCI ) angeschlossen.
Der Club Langhaar e.V. anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des DL – Verbandes in der jeweils gültigen Fassung ( veröffentlicht unter www.DL-Verband.de ), soweit sie die Interessen des Club Langhaar e.V. berühren. Die Zuchtordnung des DL – Verbandes, die auf der Grundlage der VDH – Rahmenzuchtordnung erstellt wurde, ist uneingeschränkt für die Mitglieder des Club Langhaar e.V. gültig.
Der Club Langhaar e.V. ist Mitglied im Jagdgebrauchshundverband ( JGHV ) und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung, Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des JGHV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.jghv.de) an.
In Fragen der Zucht hat das Disziplinarrecht des VDH Vorrang vor dem des JGHV.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§3 Gemeinnützigkeit, Kostenerstattung
Der Club Langhaar e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, auch im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977 §§ 51 ff.). Mittel des Club Langhaar e. V. dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, ausgenommen die Erstattung von Reisekosten und Auslagen, die aufgrund eines satzungsgemäßen Auftrages entstanden sind. Das ist auch verbindlich für die Mitglieder des Vorstandes.
Die Vorstandsämter sind Ehrenämter.
Die Erstattung von Kosten ist im Einzelfall zu beantragen.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied im Club Langhaar e. V. kann jeder In- und Ausländer werden, der sich für den Langhaarigen Deutschen Vorstehhund interessiert und gewillt ist, die Bestrebungen des Club Langhaar e. V. zu fördern. Gewerbliche Züchter sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
- Zwecks Aufnahme hat jedes Mitglied eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen.
- Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages anerkennt der Unterzeichner die Satzung und die Ordnungen des Club Langhaar e.V., sowie die Satzungen und Ordnungen von DLV, des JGHV und des VDH an.
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand.
Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Zu Ehrenmitgliedern des Clubs Langhaar e. V. können auf Vorschlag des Vorstands durch die Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich außergewöhnliche Verdienste erworben haben.
Diese Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch ordnungsgemäße Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Ein verdienstvoller Vereinsvorsitzender kann bei oder nach dem Ausscheiden aus dem Amt von der Hauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Er ist zu allen Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes zu laden, wo er beratend tätig sein kann.
Der Austritt steht jedem Mitglied zu jeder Zeit frei, sofern der Beitrag für das laufende Jahr entrichtet ist; jedoch ist der Austritt dem Geschäftsführer spätestens bis zum 01. Oktober durch Einschreibebrief mitzuteilen, widrigenfalls der Beitrag noch ein weiteres Jahr zu entrichten ist.
Während der Dauer eines Strafverfahrens oder Konkurses ruht die Mitgliedschaft.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen
- bei Verletzung der Satzung des Club Langhaar e.V. oder vereinsschädigendem Verhalten,
- bei Verstößen gegen Bestimmungen des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV) oder des Deutsch-Langhaar-Verbandes (DLV)
- bei Nichtzahlung des Beitrages oder einer anderen Schuld trotz Mahnung binnen 6 Monate nach Fälligkeit
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§5 Geschäftsjahr, Jahresbeitrag
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist spätestens zum 01. April eines jeden Jahres an die Geschäftsstelle zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben; jedoch zahlen neue Mitglieder den vollen Beitrag für das Jahr ihres Eintritts.
§6 Organe des Club Langhaar e.V.
- Mitgliederversammlung
- der erweiterte Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand
Die Mitgliederversammlung hat als ordentliche Mitgliederversammlung im 1. Quartal eines jeden Jahres stattzufinden.
Diese ist zuständig für die satzungsgemäßen Wahlen, die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und über ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten.
Ferner beschließt sie über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, und zwar mit einer Frist von 4 Wochen. Die Einberufung der Hauptversammlung kann auch durch entsprechende Bekanntmachungen in den Deutsch-Langhaar Mitteilungen erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Der Vorstand kann darüber hinaus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wenn wenigstens 50 Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag beim Vorstand einbringen, hat dieser unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen bis spätestens zum 01. November schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Verspätet eingegangene Anträge können nicht Gegenstand einer Beschlussfassung sein.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es sind die in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Voraussetzung ist eine Mitgliedschaft von min. 6 Monaten.
Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder, sofern auch dieser verhindert ist, durch ein von der Hauptversammlung zu bestimmendes Mitglied des Vorstands geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und die damit zusammenhängenden Erörterungen einem Wahlausschuss oder Wahlleiter übertragen werden.
Die Art und Weise, in der die Abstimmung durchgeführt wird, bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies ein Mitglied der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder so beantragt.
Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Anträge auf Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der Geschäftsführer ein Protokoll zu fertigen, das der 1. Vorsitzende gegenzeichnen muss. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen und bei den Vereinsakten zu verwahren.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, 4 Beisitzern, dem Zuchtwart.
Die Beisitzer sollen im Bereich ihres Wohnsitzes für den Zusammenhalt der Mitglieder sorgen und deren Wünsche vertreten.
Der Zuchtwart wird vom Vorstand vorgeschlagen und in der dann folgenden Hauptversammlung von den Mitgliedern bestätigt. Findet der Vorschlag des Vorstands keine Mehrheit in der Versammlung, schlägt der Vorstand eine neue Person vor.
Er erledigt die technischen Belange, die sich aus der Zuchtordnung ergeben, verantwortlich dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber. Darüber hinaus soll er die Züchter betreuen und Erkenntnisse in der Zucht vermitteln.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
Er ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.
Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören alle mit der Führung des Club Langhaar e.V. verbundenen Geschäfte, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Insbesondere sind dies die Mitgliederbetreuung, die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, die Überwachung der Zucht, sowie die Vertretung des Club Langhaar e.V. nach außen hin.
Bei außergewöhnlichen Entscheidungen oder bei Nichteinstimmigkeit im geschäftsführenden Vorstand kann der 1. Vorsitzende den erweiterten Vorstand mit einer Frist von 8 Tagen einberufen. Die Einladung ist schriftlich zu erfolgen.
Das ist zwingend bei der Behandlung ehrenrührigen Verhaltens von Mitgliedern.
Der erweiterte Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§7 Wahlen
Der geschäftsführende Vorstand, der Zuchtwart und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Erstmalig scheiden nach 1 Jahr der 2. Vorsitzende, der Zuchtwart und der 1. Beisitzer, nach 2 Jahren der Geschäftsführer und der 2. Beisitzer, nach 3 Jahren der 1. Vorsitzende und der 3. und 4. Beisitzer aus.
Alsdann erfolgt das Ausscheiden turnusgemäß alle 3 Jahre. Nach Ablauf der Wahlzeit führen die Vorstandsmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der 1. Vorsitzende kommissarisch einen Ersatzmann berufen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist im Wege der Ersatzwahl für den Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
Die Mitgliederversammlung wählt ferner alljährlich 2 Kassenprüfer.
§8 Vereinsauflösung
Die Auflösung, eine Verschmelzung oder die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur auf Beschluss einer lediglich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen und nur mit der Zustimmung von 75 % der Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Die Zustimmung der in der Hauptversammlung nicht erschienenen Mitglieder, denen ein solcher Beschluss im Anschluss an die Hauptversammlung unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist, wird unterstellt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand eine gegenteilige Erklärung abgeben.
§9 Vermögen
Der Verein haftet nur bis zur Höhe seines Vereinsvermögens.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§10 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Gelsenkirchen, den 20.02.2020